Bleiben Sie auf dem Laufenden
Ich informiere Sie regelmäßig über interessante Urteile, Grundsatzentscheidungen und Neuigkeiten aus der Gesetzgebung. Hier finden Sie auch Aktuelles aus dem Büro.
Besprechungsräume in Düsseldorf auf der KÖ

Um meinen Düsseldorfer Mandanten noch besseren Service bieten zu können, stehen ab sofort Besprechungsräume in Düsseldorf unmittelbar an der KÖ (KÖ- Galerie) für Sie zur Verfügung.
Die Konferenzräume sind mit moderner Digitaltechnik ausgestattet. Den Düsseldorfer
Hauptbahnhof erreichen Sie mit der U-Bahn in 5 Minuten. Zum Flughafen benötigen Sie
per Taxi etwa 20 Minuten.
Zweite Sitzung der Arbeitsgemeinschaft "Arbeitsrecht HR"
Im nächsten Jahr wird die zweite Sitzung der Arbeitsgemeinschaft "Arbeitsrecht HR" für Unternehmen zum Thema "Lösung von Mitarbeitern" unter meiner Moderation stattfinden. Als Gastdozent wird ein erfahrener Arbeitsrichter gewonnen werden, der über die betriebsbedingte Kündigung referieren wird. Im Anschluss an den etwa zweistündigen Vortrag besteht die Möglichkeit, allgemeine arbeitsrechtliche Probleme aus der betrieblichen Praxis zu diskutieren. Nutzen Sie die Gelegenheit des Austausches mit einem vorsitzenden Richter eines lokalen Arbeitsgerichtes, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, einer kompetenten Unternehmensberatung und anderen Personalleitern.
Bundesarbeitsgericht
Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis
Der mit einem GdB von 60 schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Am 8. Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin bestellt. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbat der Beklagte in einem Fragebogen zur Vervollständigung bzw. Überprüfung der ihm vorliegenden Daten ua. Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Der Kläger verneinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter am 26. Mai 2009 dem Kläger zum 30. Juni 2009.
Der Kläger, der in der Klageschrift vom 9. Juni 2009 seine Schwerbehinderung mitgeteilt hat, hält die Kündigung vom 26. Mai 2009 für unwirksam, weil das Integrationsamt ihr nicht zugestimmt habe. Das Arbeitsgericht ist dem gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dagegen angenommen, der Kläger könne sich auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nicht berufen, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung steht im Zusammenhang mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers durch die Anforderungen des § 1 Abs. 3 KSchG, der die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl verlangt, sowie durch den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX, wonach eine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Sie soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten. Die Frage diskriminiert behinderte Arbeitnehmer nicht gegenüber solchen ohne Behinderung. Auch datenschutzrechtliche Belange stehen der Zulässigkeit der Frage nicht entgegen. Infolge der wahrheitswidrigen Beantwortung der ihm rechtmäßig gestellten Frage nach seiner Schwerbehinderung ist es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 Sa 49/10
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Bundesarbeitsgericht
Mehrarbeit - Vergütungserwartung
Der Kläger war als Lagerleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800,00 Euro bei der beklagten Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Kläger ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt der Kläger Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Der Senat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach § 612 Abs. 1 BGB Überstundenvergütung. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Arbeitsvertrag lässt aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Er konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 6 Sa 63/10
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Kuhlmann