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AKTUELLES:
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm steht auch den Stichtagsbetroffenen (alle die nach dem 01.07.1982 bei der RAG angefangen haben) jetzt eine Deputatabfindung zu! Alle Abfindungsberechtigten haben Anspruch auf höhere Abfindungen!
Die IG BCE hatte im Jahr 2002 einen Stichtag vereinbart, nachdem alle, die erst nach dem 01.07.1982 im Bergbau angefangen haben, keine Deputatkohlen bzw. Energiebeihilfen erhalten, sobald sie die RAG verlassen. Nur wer einen Bergmannsversorgungsschein hat, erhält bis zum Renteneintritt Leistungen. Danch gibt es nach dem Willen der Gewerkschsft nichts mehr. Daher wurde rückwirkend im Jahr 2002 der Stichtag eingeführt.
Nachdem die Vorinstanzen alle Klagen abgewiesen haben, hatten unsere Berufungen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass den Betroffenen zumindest anteilige Abfindungen zustehen. Es geht immerhin um Beträge zwischen 1500 und 4500 Euro. Alle Abfindungsberechtigten haben Anrecht auf mindestens rund 10 % mehr Abfindung. Wir konnten zwar die Streichung des Kohledeputats nicht verhindern, aber immerhin konnten wir höhere Abfindungen erstreiten und für alle Stichtagsbetroffene Abfindungen. Die Umwandlung der Kohle in eine minderwertige Energiebeihilfe konnten wir wegen der Zustimmung der Gewerkschaft leider nicht verhindern. Trotzdem haben wir es geschafft, der IG BCE aufzuzeigen, wo die Grenzen der Tarifautonomie sind. Die IG BCE handelt hier klar gegen die Interessen ihrer Mitglieder und im Interesse der RAG. Natürlich weigert sich die IG BCE auch, den Tarifvertrag der aktuellen Rechtsprechung anzupassen, so dass nicht alle zu ihrem Recht kommen, sondern nach wie vor ihr Recht einklagen müssen. Unser Anschreiben an interessierte Mandanten und den Fragebogen, den wir brauchen, um für Sie Ansprüche geltend zu machen, sind unten eingestellt.
Hintergrund des Rechtsstreites:
An die Kanzlei sind zahlreiche Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter der RAG herangetreten. Hintergrund ist die Entscheidung der RAG mit den Zechenschließungen auch die Kohlelieferung für Betriebsrentner einzustellen, obwohl die Kohlehalden voll sind und vergleichbare Kohlen importiert werden könnte. Die Energiebeihilfen werden geändert und Rentner sollen einmalig abgefunden werden. Das hört sich auf ersten Blick in Hinsicht auf die Beendigung des Steinkohlenbergbaus plausibel an. Ist es aber nicht. Denn im Ergebnis sind die Änderungen mit drastischen Kürzungen der Leistungen, insbesondere mit dem Wegfall des Kohledeputates verbunden. Die Abfindung entspricht nicht dem Gegenwert des lebenslangen Kohlewertes, wie viele unsere Mandanten empfinden. Und dies ist juristisch problematisch insbesondere bei den Rentnern. Den Beschäftigten wurde nämlich zugesichert, dass Sie bis zum Lebensende und bis zum Lebensende des überlebenden Ehegattens die betriebliche Altersrente in Form von Kohle oder ersatzweise Energiebeihilfe bekommen.
Ein konkretes Beispiel: Eine 69-jährige Rentnerin aus Marl hat bislang jährlich ca. 370 Euro Energiebeihilfe erhalten. Jetzt ist sie mit etwa 2105 Euro abgefunden worden. Die Summe entspricht also einer Bezugsdauer von knapp sechs Jahren. Im siebten Jahr müsste die Rentnerin ihre Energierechnung ohne Zuschuss begleichen. Und so haben das die alten Tarifverträge nicht vorgesehen. Ob ein solcher Eingriff in die Betriebsrenten zulässig ist, ist zweifelhaft.
Noch erheblicher sind die finanziellen Auswirkungen bei Kohledeputatbeziehern, da mit erheblichen Kostensteigerungen auf dem Kohleweltmarkt nach unseren Informationen zu rechnen ist. Die Abfindung der RAG deckt den Nachteil nicht ansatzweise, da in der Regel auch noch ein neuer Ofen angeschafft werden muss. Als Betriebsrenten sind die Ansprüche grundsätzlich geschützt. Eine Umwandlung der Kohle in Energiebeihilfe wäre nach unserer Meinung daher nur gerecht, wenn die Energiebeihilfe gleichwertig wäre. Dies wird von unseren Mandanten bestritten, da der Wert der Energiebeihilfe seit 1992 nicht mehr dem Kohlenpreis angepasst worden ist. Ein von dem Tarifexperten Prof. Dr. Gregor Thüsing eingeholtes Rechtsgutachten bestätigt unsere Auffassung. Die Energiebeihilfe beläuft sich an der Ruhr auf rund 122 Euro. Eine Tonne Anthrazitkohle liegt nach einer Auskunft des Verbandes der Kohlenimporteure aber bei aktuell rund 400 Euro und soll nach unserer Information ab 2018 auf 500 Euro steigen.
Wegen unseres erfolgreichen Vorgehens gegen die RAG im Zusammenhang mit anderen Verfahren, auch vor dem Bundesarbeitsgericht, wurden uns schon zahlreiche Mandate übertragen. Wir wurden von unseren Mandanten damit beauftragt, die Ansprüche gegen die RAG durchzusetzen, weil sie sich ihre betriebliche Altersversorgung, für die sie ihr ganzes Erwerbsleben lang gearbeitet haben, nicht nehmen lassen wollen.
Die unteren Instanzen haben die Klagen auf Weitergewährung von Kohle nach 2018 abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile zurückgewiesen. Daher sind diverse Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig. Wir sind hier fest entschlossen notfalls auch das Bundesverfassungsgericht zu bemühen. Von den Landesarbeitsgerichten Saarbrücken und Düsseldorf gibt es allerdings noch keine Entscheidungen. Wir prüfen aktuell, ob unseren Mandaten nicht zumindest ein Ansprüche auf einen Zuschuss für ein neues Heizungssystem zusteht. Des Weiteren wird geklärt, ob auch die nichttariflichen Ansprüche auf verbilligte Kohlen zum Landabsatzpreis ersatzlos gestrichen werden können.
Erfolgreicher sieht es bei den Klagen gegen die Abfindung der Energiebeihilfen durch (zu geringe) Einmalzahlungen aus. Hier konnten wir durch versicherungsmathematische Fachgutachen Berechnungsfehler nachweisen, die in vielen Fällen Nachzahlungsansprüche begründen könnten. Das Landesarbeitsgericht Hamm kam zu der Erkenntnis, dass die Abfindungen Die Tarifvertragsparteien haben sich dazu bereit erklärt, diese Punkte zu prüfen.
Presse hierzu WAZ vom 18.12.2018
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Gewerkschaft IG BCE verteidigt den Tarifvertrag: Hier Bericht WDR
Unten finden Sie eine kleine Zusammenstellung diverser Medienberichte zu diesem Rechtsstreit:
Anfrage an Landesregierung