Das Arbeitsrecht im Bergbau weist zahlreiche Besonderheiten auf. Hier bedarf es besonderer Kenntnisse, um ein Mandat erfolgreich zu führen. In diesem Bereich haben wir über 1500 Mandanten bereits beraten und vertreten. Zu unseren Mandanten gehören in erster Linie zahlreiche Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus und Mitarbeiter von Subunternehmern sowie Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen. Wir wurden bereits mehrfach von Bergbauunternehmen beauftragt, die arbeitsrechtlichen Besonderheiten oder Probleme im Zusammenhang mit der Gewährung von Anpassungsgeldern zu prüfen. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatten wir für unsere Mandanten im Bergbauarbeitsrecht bereits mehrfach Erfolg. Innerhalb des Bergbauarbeitsrechts haben sich folgende Schwerpunkte ergeben:

APG – Anpassungsgeld

Das Anpassungsgeld ist eine staatliche Leistung, mit der die Folgen der Beendigung des Bergbaus, insbesondere des Steinkohlenbergbaus, abgemildert werden sollen.

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Kündigungen

Für besonderes Aufsehen haben die Kündigungsschutzverfahren der Bergleute des Steinkohlenbergbaus gesorgt. Die RAG hat trotz des Versprechens, dass „kein Bergmann ins Bergfreie“ fällt, also gekündigt wird, betriebsbedingte Kündigungen zum 31.12.2019 ausgesprochen.

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Befristungen

Wir haben auch eine Vielzahl von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit unwirksamen Befristungsvereinbarungen vertreten. Die Arbeitsgerichte, zuletzt das Bundesarbeitsgericht, haben den entsprechenden Befristungstarifvertrag wegen einer Überschreitung des Ermessenspielraums der Tarifvertragsparteien für unwirksam erklärt.

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Kohledeputat

Wir haben uns für zahlreiche aktive Bergleute und Bergbaurentner für den Erhalt des Kohledeputats eingesetzt. Das Kohledeputat war fester Bestandteil der Vergütung. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass es sich hierbei um eine echte betriebliche Altersvorsorge handelt. 

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Drittfirmen und Zeitarbeit im Bergbau

Leiharbeitnehmer, die eine gewisse Zeit in Bergbauunternehmen, wie z.B. der RAG, eingesetzt worden sind, haben nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher, hier also dem Bergbauunternehmen. Mit solchen Anliegen sind Arbeitnehmer an uns herangetreten. Wir prüfen die Anspruchsvoraussetzungen.

Häufig erhalten wir auch Anfragen zur Überprüfung der Vergütungshöhe. Nach gewissen Fristen haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf dieselbe Vergütung wie Mitarbeiter des Entleiherbetriebes. Hier können allerdings nicht einzelne Vergütungsbestandteile miteinander verglichen werden, vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtberechnung die tatsächliche Differenz zu ermitteln. Hierbei stellen sich auch Fragen der richtigen Eingruppierung. Zudem muss der Sie beratende Anwalt vertiefte Kenntnisse im Vergütungssystem (hier bezüglich der relevanten Tarifverträge) haben.

Prüfung neuer Arbeitsverträge

Die Mitarbeiter, die von der RAG erfolgreich in andere Arbeitsverhältnisse vermittelt worden sind, etwa zur Firma Thyssen Schachtbau GmbH oder zur Firma Evonik, oder aus Selbstinitiative bzw. anlässlich der von uns mit dem Arbeitsminister von Nordrhein-Westfalen durchgeführten Job-Börse eine Anschlussbeschäftigung haben finden können, lassen uns häufig den neuen Arbeitsvertrag auf „Fallstricke“ überprüfen. Auffällig ist hierbei, dass viele Arbeitnehmer dem Irrglauben unterliegen, dass sie vom ersten Tag der Beschäftigung an (Anrechnung der Betriebsjahre bei der RAG) deshalb Kündigungsschutz hätten, weil der Arbeitgeber auf eine Probezeit verzichtet (Probezeitkündigung). Diese Annahme ist leider unzutreffend, da die Probezeit nicht mit der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes verwechselt werden darf. Oft treten Arbeitnehmer auch an uns heran, um die sozialrechtlichen Auswirkungen ihres Verhaltens (Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag, Anrechnung von Abfindung in Folge Sprinterklausel, Krankengeld, etc.) prüfen zu lassen.

MEC (Mitarbeiter-Entwicklungs-Center der RAG)

Im Jahr 2012 richtete die RAG ein sogenanntes Mitarbeiterentwicklungscenter (MEC) ein. Mitarbeiter mussten bei der Beendigung ihres eigenen Arbeitsverhältnisses mitmachen, indem sie sich auch für Leiharbeit und Praktika bei Drittfirmen zur Verfügung halten mussten. Ziel war es, die Arbeitsverhältnisse mit diesen Mitarbeitern schnellstmöglich zu beenden. Dies verbunden mit der vagen Hoffnung, die Mitarbeiter in irgendwelche anderen Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Sicherlich war auch dieses Personalsteuerungsinstrument ein Baustein im Rahmen der sozialverträglichen Beendigung des Deutschen Steinkohlenbergbaus. Druck, Zwangsvermittlungen und unverhältnismäßige Konsequenzen statt Aufklärung, Transparenz und nachvollziehbare Hilfsangebote führten freilich nicht zum gewünschten Erfolg, sondern aufgrund der damit einhergehenden sozialen Risiken zu einer nahezu vollständigen Ablehnung. Die Betroffenen klagten gegen die RAG.

Während die Verfahren in der I. Instanz zum Teil zugunsten der RAG, zum Teil aber auch zugunsten unserer Mandanten ausgingen, haben die zweitinstanzlichen Gerichte sich vollständig unserer Auffassung angeschlossen. Auch ein von uns auf unsere Kosten eingeholtes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Gregor Thüsing bestätigte unsere Auffassung. Die RAG legte in allen Verfahren, nachdem sie in der II. Instanz unterlag, Revision ein. Nachdem das Bundesarbeitsgericht in einem Hinweisbeschluss darauf aufmerksam machte, dass die Revisionen der RAG keine Aussicht auf Erfolg hätten und der Tarifvertrag zur sozialverträglichen Beendigung des Deutschen Steinkohlenbergbaus wegen einer Umgehung des Kündigungsschutzes nicht nur unwirksam, sondern gar nichtig sei, nahm die RAG sämtliche Revisionen zurück.

Die von uns vertretenen rund 100 Bergleute mussten also das Unternehmen nicht bereits im Jahre 2012 verlassen, sondern wurden bis zum Erhalt ihrer betriebsbedingten Kündigung (siehe oben) bis zum 31.12.2019 weiterbeschäftigt.

Betriebsratswahl des Bergwerks Auguste Victoria

Von unserer Kanzlei wurde in einem Beschlussverfahren vom Arbeitsgericht Herne die Wahl des Betriebsrates des Bergwerks Auguste Victoria für unwirksam erklärt. Es standen formale Verstöße im Raum, aber auch gravierende weitere Verstöße, die bis hin zum Vorwurf der Wahlmanipulation reichten. In zweiter Instanz war das Landesarbeitsgericht Hamm zuständig. Nachdem der Vorsitzende Richter entsprechende Hinweise erteilte, trat der „gewählte“ Betriebsrat insgesamt zurück, so dass sich das Wahlanfechtungsverfahren erledigte und die Wahl aufgrund unserer erfolgreichen Klage wiederholt werden musste. Den Auftrag unserer Mandanten hatten wir daher erfolgreich durchgesetzt. Auch dieses Verfahren wurde von den Medien mit großem Interesse begleitet.

Grubenflutung

Zum Wasserhaltungskonzept der RAG gehört es, den Grubenwasserstand ansteigen zu lassen. Gestützt auf Stellungnahmen von Fachleuten, haben zahlreiche Anwohner die Sorge, dass das mit Schadstoffen belastete Grubenwasser ins Grund- und Trinkwasser gelangen könnte. Aus diesem Grund wurden wir beauftragt, eine Unterlassungsklage gegen die RAG zu erheben. Das Verfahren wird vor dem Landgericht in Bochum geführt.

Derzeit finden sehr umfangreiche gutachterliche Prüfungen statt. Hiervon wird der Verlauf des Verfahrens abhängen. Auch dieses Verfahren war Gegenstand diverser medialer Berichterstattungen.
Da es um die Auswirkungen der Folgen von Bergbau und Industrie geht, gehört dieser Fall zum von uns sogenannten „zivilrechtlichen Umweltrecht“.

Bergschäden

Das Bergschadenrecht ist im Bundesberggesetz geregelt. Es betrifft die Haftung des Bergunternehmens für Bergbauschäden und wird bei uns unter der Rubrik „zivilrechtliches Umweltrecht“ behandelt.

Unsere Kanzlei hat bereits mehrere

Massenverfahren 

erfolgreich geführt. Der Vorteil liegt darin, dass sich zahlreiche Betroffene zusammentun und gemeinsam vorgehen, um ihre Chancen zu steigern.

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